Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeine Bestimmungen
a) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht- Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
c) Im Falle der Rechtsunwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen
Abmachungen nicht beeinträchtigt.
d) Personenbezogene Daten werden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs per EDV verarbeitet und gespeichert. Im Sinne §§261, 34 1 und 43 4 BDSG wird der Besteller hiermit in Kenntnis gesetzt. Eine weitere Benachrichtigung durch uns erfolgt nicht.
2. Angebot und Preise
a) Unsere Angebote und Preislisten sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
b) Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht abgeschlossen und bedürfen jedenfalls einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit der Geschäftleitung um Wirksamkeit zu erlangen.
c) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sind Nettopreise, auf die die jeweils gültige Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.
d) Bei Auftragswerten kleiner als 250,00 € behält sich der Lieferer vor einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von
25,00 € zu berechnen. Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes verlieren etwaig vereinbarte Sonderpreise oder Rabatte ihre Wirksamkeit. In diesem Fall kommen die Preise der jeweils geltenden Nettopreisliste zum Ansatz.
e) Bei Annullierung oder Mengenreduzierung von Aufträgen behalten wir uns vor, Sondervereinbarungen oder Rabatte zu stornieren und für bereits gelieferte Ware eine Nachbelastung der Differenz zur jeweils gültigen Netto- Preisliste vorzunehmen.
f) Abreden über Sonderpreise, Rabatt, Boni oder sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im
Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses oder Zahlungsverzuges (§ 284
BGB) und bei gerichtlicher Betreibung. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein. Die Differenz zur jeweiligen gültigen Nettopreisliste wird dann der Faktura hinzugerechnet.
3. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
a) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung nachträglich durch Beschaffungs-, Fabrikations-, oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Rohmaterialengpässen, Qualitätsmangel, Änderungen der Rohmaterialbeschaffenheit, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt und Gründe die außerhalb unseres Willens liegen und einer Fristeinhaltung nachweislich entgegenstehen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
c) Alle Sendungen, auch einschließlich etwaiger Rücksendungen oder Teilsendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn die Lieferung franko, frachtfrei F 0 B oder C I F vereinbart ist.
d) Express- oder Eilsendungen werden nur auf Weisung des Bestellers ausgeführt, sofern dieser die vollen
Kosten dafür übernimmt.
e) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet ist.
f) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, ebenso zu branchenüblichen Mehr oder Minderlieferungen von bis zu
10% des Auftragsvolumens.
4. Warenrücknahme
a) Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch bestellter Ware ist ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen und nach vorheriger gesonderter schriftlicher Vereinbarung ist die Ware frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an unsere Anschrift anzuliefern. Grundsätzlich werden nur originalverpackte Kartoneinheiten gutgeschrieben.
b) Es wird eine Kostenpauschale von 30% bei der Gutschrifterstellung zum Abzug gebracht. Sind zusätzliche Aufwendungen wie z. B. in Instandsetzungen oder Umverpacken nötig, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Nicht gängige und überalterte Lagerware sowie Sonderanfertigungen und Sonderstempelungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts des Bestellers.
5. Zahlung
a) Die Zahlungen zu züglich jeweils gültiger Umsatzsteuer sind grundsätzlich mit sofortiger Fälligkeit zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.
b) bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu € 10.000,-- netto Kasse nach Lieferung und Erhalt der Rechnung. c) bei Geschäften mit einem Bestellwert über € 10.000,-- und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 1/3 des Bestellwertes bei Vertragsabschluß, der Rest bei Lieferung.
d) bei Geschäften mit einem Bestellwert über € 10.000,-- und einer Lieferfrist über 3 Monate 30% des Bestellwertes bei Vertragsabschluß,
30% des Bestellwertes nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist,
30% des Bestellwertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist, der Rest bei Lieferung. Wird die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt als Tag der Lieferung das Datum der Meldung der Versandbereitschaft.
e) Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
f) Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
g) Bei Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen sind sämtliche Forderungen von uns sofort fällig.
h) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.
i) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Zahlungspflicht des Bestellers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Auftrag und durch Gegenforderung. Zu einer Aufrechnung ist es nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln am Liefergegenstand berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben, oder an deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist
j) Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware bzw. Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden konnte, Verrechnung ist nicht zulässig.
k) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
l) Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
m) Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z. B. Mahnspesen von EUR 9.-- pro Mahnung) und
Verzugszinsen von 1 % pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit an.
n) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nebst den vorerwähnten Verzugszinsen und Verzugskosten auch noch die nach der Fälligkeit der Rechnung anfallenden effektiven Inkassokosten (mindestens 9 % des Rechnungs-Betrages sowie weitere Aufwendungen gemäß Tarif) inklusive der Betreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen.
o) Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller unserer sonstigen Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum gem. § 455 BGB, bei Hergabe von Schecks bis zu deren Einlösung. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen.
b) Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt unter Anschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – für uns ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren steht uns das Miteigentum gem. §§ 947 948 BGB an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes – einschließlich Umsatzsteuer - der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführer unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern und bis auf Widerruf die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er ist aber nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Besteller tritt schon jetzt sicherungshalber seine Forderung inkl. Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich entsprechender Forderungen an Wechseln mit Nebenrechten an uns ab. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Vorliegen der in Abs. e) genannten Umstände sind die Schuldner des Bestellers auf unser Verlangen hin von dieser Abtretung schriftlich zu benachrichtigen.
d) Für den Fall die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderungen auf dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
e) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung oder für den Fall, dass beim Besteller Umstände eintreten die nach objektiven Kriterien eine Zielgewährung rechtfertigen, hat uns der Besteller Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gewähren eine genaue Aufstellung der Ware zu erstellen und zu übergeben die Waren auszusondern und an uns herauszugeben, außerdem sind uns zur Eigentumssicherung alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit die Sicherheiten freigeben.
g) Der Besteller muss die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachweisen. Kosten für alle vorgenannten Mitwirkungspflichten trägt der Besteller. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren.
6. Mangelhaftung und Schadenersatz
a) Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
b) Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige, offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 4 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Transportschäden, auch bei äußerlich unbeschädigter Verpackung, sind sofort dem Transportunternehmen zu melden und eine Tatbestandsaufnahme ist durchzuführen. Nicht offensichtliche
Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind innerhalb von 1 Monat nach Übergabe der Ware geltend zu machen. Sämtliche Gewährleistungssprüche verjähren nach dieser Frist.
c) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen (z.B. Ziffer 11 Abs. a) an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden oder die gelieferte Ware Verwendungszwecken zugeführt wird, für die die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn der Besteller unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch Einwirkung dritter Personen, unsachgemäßer Montage, Betrieb in nicht geeigneten Leuchten- oder Umgebungsbedingungen, Überbeanspruchung, Überspannungen oder chemische Einflüsse entstehen.
d) Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
e) Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.
f) Wir sind zur Beseitigung von Mängeln, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
g) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewahren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
h) Wenn wir eine, uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
i) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 1. Monat. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
j) Durch Instandsetzung der gelieferten Ware oder für Ersatzlieferungen werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Im übrigen gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sinngemäß.
k) Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 7 gelten nicht soweit das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt.
l) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
m) Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
7. Abgeltung für Instandsetzungsarbeiten
Ist der Besteller unserer Ware ein Wiederverkäufer und führt er gemäß Ziffer 7 Abs. c) Instandsetzungsarbeiten selbst durch, so sind dafür, wie auch für die Abwicklung von Reklamationen, die Aufwendungen mit dem Kaufpreis abgegolten.
8. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
a) Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Schadenersatzansprüche des Bestellers die über die Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 3 Abs. d), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
10. Warenkennzeichnung, Ausfuhrbeschränkung, Patentgarantie
a) Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Aufdrucke oder Typenschilder, sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sonderzeugnis handelt sind unzulässig.
b) Wir übernehmen die Haftung dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen.
c) Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
11. Registrierung
Der Lieferer ist beim Elektro- Altgeräte Register (EAR) unter der Registriernummer
DE 43649765 gemeldet. Mit der Erfüllung der ihm durch das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) auferlegten Entsorgungsverpflichtung für ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachte Leuchten (gekennzeichnet mit einer durchgestrichenen Mülltonne) hat der Lieferer die Firma ISD INTERSEROH Dienstleistungs- GmbH, Köln zu seinen Lasten (für Entgegennahme und Entsorgung) beauftragt. Kosten der Anlieferung zu den Übernahmestellen trägt der Besteller. Die dem Besteller alternativ zur Verfügung stehenden Übernahmestellen von INTERSEROH können über die Internetadresse des Lieferers
(www.lamp83.de), über die Niederlassungen des Lieferers oder die Zentrale von INTERSEROH in Köln in Erfahrung gebracht werden. Die Rücknahme von entsprechend dem ElektroG gekennzeichneten LAMP83-Altleuchten erfolgt gemäß gesetzlicher Verpflichtung ab dem 24.03.06. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Entsorgung der entsprechend gekennzeichneten Leuchten ausschließlich über den vom Lieferer beauftragten Entsorger erfolgt.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Lieferverhältnis untersteht dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN Kaufrechts ist ausgeschlossen. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Lieferant unterliegt deutschem Recht.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.